Fruchtnektare enthalten in der Regel zwischen 25 und 50% Fruchtsaft oder Fruchtpüree, die restlichen Bestandteile sind Wasser und Zucker. Dem Produkt dürfen bis zu 20% Zucker zugesetzt werden. Die Zutaten müssen in der Zutatenliste angegeben werden.

Fruchtsäfte müssen zu 100% aus Fruchtsaft bestehen, ohne Zugabe anderer Zutaten.

Fruchtsaftgetränke enthalten reichlich Wasser, Zucker oder Süßstoffe und oft auch Aromen, der Fruchtanteil beträgt in der Regel nur zwischen 12 und 30%.

Auf den ersten Blick ist nicht immer gleich erkennbar, ob es sich bei einem Getränk um einen Fruchtsaft, einen Fruchtnektar oder ein Fruchtsaftgetränk handelt. Bei Fruchtsäften findet man die Angaben „Saft“ und „100%“ für den Fruchtgehalt in der Regel gut sichtbar auf der Vorderseite der Verpackung. Fehlen diese Angaben, so handelt es sich vermutlich nicht um 100%-igen Saft.

Zur besseren Unterscheidung zwischen Fruchtsäften, welche keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen, und Fruchtnektaren ist in der EU für Fruchtsäfte in Zukunft* der Hinweis „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ erlaubt. Wenn der natürlich enthaltene Zuckergehalt in einem Fruchtsaft um mindestens 30 Prozent reduziert wird und keine Süßungsmittel verwendet werden, dürfen Hersteller die neuen Angaben „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ verwenden.

Um welche Art von Getränk es sich handelt, darüber gibt die – leider meist klein und seitlich oder hinten gedruckte – Verkehrsbezeichnung auf der Verpackung Auskunft. Die Zutaten erfährt man beim Lesen der Zutatenliste.

*Die entsprechende Richtlinie (EU 2024/1438) ist von den Mitgliedstaaten bis 13. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.