Abgelaufene Lebensmittel mit einem Verbrauchsdatum ("zu verbrauchen bis" - "da consumarsi entro") dürfen in Italien ab dem darauf folgenden Tag nicht mehr verkauft oder in Verkehr gebracht werden. Dies ist durch ein Gesetzesdekret klar geregelt. Konkret geht es dabei um Lebensmittel, die als leicht verderblich eingestuft werden (z.B. frischer Fisch, faschiertes Fleisch, pasteurisierte Frischmilch usw.). Tatsächlich kann der Verzehr solcher Produkte nach Erreichen des Verbrauchsdatums gesundheitsschädlich sein.

Weniger eindeutig ist die Gesetzeslage in Bezug auf abgelaufene Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ("mindestens haltbar bis" - "da consumarsi preferibilmente entro"). Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus 2003 dürften diese, wenn sie noch einwandfrei sind, in der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht werden; es obliege jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten, Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu regulieren. In Griechenland wurde 2013 der Verkauf von abgelaufenen Lebensmitteln mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zum halben Preis unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Produkte mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum sind nämlich, sofern sie sachgerecht gelagert wurden, in der Regel auch nach Ablauf der angegebenen Frist genießbar, in vielen Fällen auch noch Monate danach. 

In Italien dagegen sind Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gesetzlich nicht explizit geregelt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat festgestellt, dass das Inverkehrbringen von abgelaufenen Lebensmitteln, sowohl mit einem Verbrauchsdatum als auch mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum, keine Straftat darstellt, sondern eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Verwaltungsstrafe belegt wird. Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass Lebensmittel im Handel verdorben sind und/oder eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, handelt es sich um eine Straftat, welche laut Strafgesetzbuch sanktioniert wird.

Noch intakte und genießbare Lebensmittel mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen in Italien gemäß einem Gesetz aus 2016 an karitative Organisationen gespendet werden.

Falls Verbraucher und Verbraucherinnen ein vorzeitig verdorbenes (noch nicht abgelaufenes) Lebensmittel gekauft haben, haben sie, gegen Vorlage des entsprechenden Kassenbons, Anspruch auf den Ersatz des Produkts bzw. auf die Rückerstattung des Kaufpreises durch den Händler. Der Anspruch kann direkt im Geschäft oder schriftlich mittels Musterbrief (im Downloadbereich verfügbar) geltend gemacht werden.

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