Wenn ein Verbraucher, eine Verbraucherin durch ein mangelhaftes Lebensmittel einen Schaden erlitten hat, besteht Anspruch
- gegenüber dem Verkäufer (gemäß Artikel 128 ff. des Verbraucherschutzgesetzes): auf Auflösung des Vertrages und damit auf Rückerstattung des gezahlten Preises sowie auf Ersatz des Schadens; der Verkäufer kann gegenüber dem Hersteller Regress ausüben. Insbesondere haftet der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes besteht und die innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt offensichtlich wird. Innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens kann der Verbraucher gemäß Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
- gegenüber dem Hersteller (gemäß Artikel 114 ff. des Verbraucherschutzgesetzes): auf Ersatz des Schadens. Schaden durch: Tod oder Körperverletzung; Zerstörung oder Verschlechterung einer anderen Sache als des mangelhaften Produkts, sofern es sich um eine Sache handelt, die üblicherweise zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und somit hauptsächlich vom Geschädigten genutzt wird (Art. 123 des Verbrauchergesetzbuchs).
Der Verbraucher kann den Ersatz des Schadens innerhalb von drei Jahren ab jenem Tag verlangen, an dem der er Kenntnis von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Haftpflichtigen hatte oder hätte haben müssen. Im Falle einer Verschlimmerung des Schadens beginnt die Dreijahresfrist an jenem Tag, an dem der Verbraucher Kenntnis von einem Schaden hatte oder hätte haben müssen, der so schwerwiegend ist, dass er die Erhebung einer Klage rechtfertigt.