Frau Samantha schreibt uns: "Gibt es eine Verpflichtung für Freiberufler in privater Praxis, einen Kostenvoranschlag für ihre Dienstleistungen vorzulegen?"

Ja, diese Verpflichtung besteht für alle Freiberufler seit 2012 und wurde durch die damalige "Wettbewerbsverordnung" (DL 1/2012) in ihrer geänderten Fassung eingeführt.

Nach der aktuellen Gesetzgebung besteht die Pflicht zur Abgabe eines schriftlichen Kostenvoranschlags für alle Freiberufler, die in einem Orden eingetragen und registriert oder von höheren Behörden und Einrichtungen offiziell zur Ausführung bestimmter Arbeiten ermächtigt sind: Elektriker, Buchhalter, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten usw.

Der Kostenvoranschlag muss in schriftlicher oder digitaler Form vom Fachmann erstellt werden.

Zum einen hat das Gesetz die Tariflisten der freien Berufe abgeschafft, zum anderen sieht es vor, dass die Vergütung spätestens bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber vereinbart werden muss. Darüber hinaus sind Freiberufler verpflichtet, dem Auftraggeber die Komplexität des Auftrags zu erläutern und alle Informationen über die voraussichtlichen Kosten für die Ausführung der Arbeiten und/oder Dienstleistungen zu liefern.

Freiberufler müssen auch über den Versicherungsschutz für Schäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden, Auskunft geben. In jedem Fall muss dem Auftraggeber laut Gesetz die Höhe des Honorars im Voraus in Form eines Kostenvoranschlags (obligatorisch, schriftlich oder digital) mitgeteilt werden. Die Kosten werden nach Posten aufgeschlüsselt und umfassen alle Auslagen, Zuschläge und Beiträge.

Frau Samantha hat daher Anspruch auf einen detaillierten Plan der geplanten Arbeiten mit einem Rahmenkostenvoranschlag (aufgeschlüsselt nach Posten).