Bei Verträgen, die anlässlich von Messen unterzeichnet werden, ist das Rücktrittsrecht im Normalfall ausgeschlossen: wenn die Messe regelmäßig abgehalten wird und eine präzise Dauer hat, entspricht diese einem "Geschäftslokal", und somit hat man kein Recht mehr auf einen Rücktritt vom Vertrag.

Auf jeden Fall ist es immer ratsam die Vertragsbedingungen zu kontrollieren, um zu prüfen ob diese ein solches Recht vorsehen oder nicht.

 

Insbesondere:

Ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.