Die Bestellung und Abberufung der Verwaltung obliegt der Eigentümerversammlung. Im Sinne des Art. 1136, Absatz 2, Codice civile müssen diesem Beschluss die Mehrheit der Anwesenden, die mindestens 500 Tausendstel des Wertes des Gebäudes vertreten, zustimmen. Diese Mehrheit gilt sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung.