Sehr oft schon wurde uns die Frage gestellt, wer beim Wohnungsverkauf in einem Kondominium die Kosten für außerordentliche Maßnahmen trägt, wenn diese bereits vor dem Verkauf genehmigt und beschlossen wurden.

Probleme gibt es meistens dann, wenn im Rahmen der Vollversammlung, ohne das Wissen des neuen Eigentümers, Instandhaltungen, außerordentliche Wartungen, Umstrukturierungen oder Neuerungen beschlossen wurden, und diese erst ausgeführt werden, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des neuen Eigentümers steht. 

Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass, sofern nichts anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, "derjenige die Kosten zu tragen hat, welcher zum Zeitpunkt des Beschlusses Eigentümer war". Folglich trägt der Verkäufer diese Kosten, wenn die Maßnahmen vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages beschlossen wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeiten (in der Gänze oder nur zum Teil) zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Gegenüber dem Kondominium muss der neue Eigentümer die Zahlungen für diese außerordentlichen Maßnahmen leisten, kann dann allerdings bei seinem Rechtsvorgänger, also seinem Verkäufer Regress nehmen. Der Käufer trägt hier allerdings das Risiko, dass der Verkäufer der Aufforderung nicht nachkommt.

Es ist daher ratsam, vor Abschluss des Kaufvertrags nachzufragen, ob größere Arbeiten für beträchtliche Summen beschlossen wurden, und diese Information mit in die Preisverhandlungen einzubeziehen.