Die Bank kann den Zinssatz oder andere Vertragsbedingungen einseitig ändern, aber nur, wenn solche Änderungen im Vertrag selbst vorgesehen sind. Bei einem unbefristeten Vertrag, wie beispielsweise einem Kontokorrent, kann die Klausel welche die Zinssätze regelt verändert werden. Bei einen Vertrag mit einer festgelegten Laufzeit, z.B. ein Darlehen, kann die Klausel welche den Zinssatz regelt nicht einseitig von der Bank geändert werden.
Wenn die Bank einseitige Änderungen vornehmen möchte, muss sie dem Kunden den Änderungswunsch mit einer Frist von mindestens zwei Monaten mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Die Mitteilung muss eindeutig mit dem Vermerk „Vorschlag zur einseitigen Vertragsänderung“ gekennzeichnet sein.
Darüber hinaus müssen die Änderungen begründet und auf einem berechtigten Grund beruhen ("giustificato motivo"). Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht bis zum festgelegten Datum von dem Vertrag zurücktritt.