Bei Bankomat-Zahlungen, bei welchen die PIN eingegeben wird, wird im Normalfall automatisch eine Kopie des Bankomatbelegs für die Kund:innen gedruckt. Bei kontaktlosen Zahlungen wird eine solche nicht automatisch gedruckt, sondern muss manuell nachgedruckt werden (in manchen Geschäften wird die Bankomat-Zahlung hingegen automatisch auf dem Kassenbon vermerkt).

Die Händler sind verpflichtet, beim Kauf einen Kassenbon bzw. eine Steuerquittung auszuhändigen: diese Dokumente bestätigen zum einen den erfolgten Verkauf, zum anderen die erfolgte Zahlung. Der Bankomatbeleg als solcher bestätigt zwar, dass eine Zahlung erfolgt ist, aber der "rechtlich gültige" Vermerk dieser Zahlung ist schlussendlich der Kontoauszug (dies ist z.B. bei der Absetzung von der Steuer wichtig).

Es besteht daher keine gesetzliche Pflicht; dennoch sind wir der Auffassung, dass auf Anfrage der Kund:innen eine solche Kopie durchaus ausgehändigt werden sollte, auch im Sinne der Höflichkeit in den Geschäftsbeziehungen.

Absolut ausgehändigt werden muss hingegen ein Kassenbon, eine Steuerquittung oder eine Rechnung – diese sind auch die Grundlage für viele weitere VerbraucherInnenrechte, wie z.B. die Gewährleistung.