Vor Beginn der Arbeiten wurde ein Kostenvoranschlag oder ein Werkvertrag unterzeichnet? Wurden die Kosten nur mündlich vereinbart (z.B. bei einfachen Reparaturen)?
Wenn ein Kostenvoranschlag oder ein Werkvertrag unterzeichnet wurde und der Handwerker Sie während der Ausführung der Arbeiten nicht über notwendige Änderungen informiert hat, durch die sich die Kosten möglicherweise erhöht haben, zahlen Sie sofort das, was Sie ursprünglich vereinbart hatten. Senden Sie dann unverzüglich ein Einschreiben mit Rückschein, in dem Sie die Rechnung anfechten, da sie nicht mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmt, und fragen Sie zunächst nach dem Grund für die vereinbarte Kostenerhöhung und einer Gutschrift für die Differenz, wobei Sie eine Kopie der Abschlagszahlung und eine Kopie des Kostenvoranschlags oder des Werkvertrags beilegen.
Es ist immer ratsam, in den Kostenvoranschlag oder den Werkvertrag eine Klausel aufzunehmen, die besagt, dass Änderungen der vereinbarten Kosten während der Ausführung der Arbeiten nur dann gültig sind, wenn sie von beiden Parteien schriftlich genehmigt wurden.
Wurden die Kosten mündlich vereinbart, und existiert kein Kostenvoranschlag oder Werkvertrag, sollten Sie sofort die ursprünglich vereinbarte Summe zahlen. Beanstanden Sie dann schriftlich (per Einschreiben mit Rückantwort) die Rechnung, und beweisen Sie nach Möglichkeit die mündliche Vereinbarung (z.B. mit schrifltichen Erklärungen von eventuellen Zeugen). Legen Sie eine Kopie der Zahlungsbestätigung für den Teilbetrag bei, und verlangen Sie die Ausstellung einer Gutschrift für den Differenzbetrag.
In diesem Fall ist es sehr schwierig, eine Rechnung zu beanstanden. Erscheint Ihnen der Betrag übertrieben hoch, könnten Sie bei anderen Handwerkern nachfragen, um zu verstehen, ob der Preis angemessen ist oder nicht. Falls nicht, könnten Sie daraufhin die Rechnung schriftlich beanstanden (per Einschreiben mit Rückantwort), und auf eine positive Antwort hoffen. Andernfalls muss diese bezahlt werden.