Seit 2020 gilt die Pflicht, einige Rechnungen für Gesundheitsausgaben mit „nachvollziehbaren“ Zahlungsmitteln zu begleichen, um sie steuerlich in Abzug bringen zu können.

Bar bezahlt werden dürfen weiterhin Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (oder privaten aber konventionierten Strukturen) erbracht werden; bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, Überweisung o.ä.

Auch für Leistungen, die weiterhin in bar gezahlt werden dürfen, ist es für den Steuerabzug notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.

Der Steuerabzug von 19% der Kosten steht dabei aber immer jener Person zu, auf die die Rechnung ausgestellt ist und deren Steuernummer aufscheint – unabhängig davon, auf wessen Name das Zahlungsinstrument lautet, das verwendet wurde (vgl. Interpello 431/2020, Agentur für Einnahmen).