Neue Heizanlagen müssen innerhalb 90 Tage nach deren Inbetriebnahme der Abgasmessung unterzogen werden. Die vom Kaminkehrer ausgehändigte Bescheinigung muss vom Heizungsbetreiber unterzeichnet und an das Amt für Luft und Lärm übermittelt werden.

Heizanlagen, welche mit flüssigem, gasförmigen oder festen (Holz,Pellets, Hackgut) Brennstoffen betrieben werden und eine Leistung über 35 kW (siehe Typenschild Heizanlage) müssen einmal im Jahr einer Abgasprüfung durch den Kaminkehrer unterzogen werden.

Die entsprechenden Grenzwerte sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 1232 vom 27.10.2015 enthalten.

Hinweis: Neben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Reinigungsfristen und Kontrollen und stets auch darauf zu achten, welche Wartungen die Herstellerfirma vorsieht.

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