Familie F. hatte gleich nach Geburt ihrer Tochter ein namentliches Sparbuch für diese eröffnet. Die Eltern, die Großeltern, die Onkel und Tanten zahlten regelmäßig kleinere Beträge auf das Sparbuch der kleinen Emma ein, sodass sich im Laufe der Zeit ein ordentlicher Betrag ansammelte.

Eine unvorhergesehener Schaden am Dach, der umgehend repariert werden musste, brachte die Familie in einen finanziellen Engpass. Da fiel den Eltern das Sparbuch ein – die Rettung! Der Schalterbeamte der Bank lehnte es jedoch ab, den Eltern das Geld auszuzahlen. Dies, so seine Auskunft, könne nur auf Anordnung des Vormundschaftsrichters geschehen.

Familie F. wollte dies nicht glauben, und fragte in der Verbraucherzentrale nach. Wir wissen: Der Schalterbeamte gab die korrekte Auskunft. Bei namentlichen Sparbüchern, die auf Minderjährige lauten, dürfen die Eltern zwar jederzeit einzahlen – abhebungsberechtigt ist jedoch im Prinzip allein das Kind, sobald es die Volljährigkeit erreicht. Außerordentliche Abhebungen müssen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, bevor die Bank diese durchführen kann, und müssen direkt die Belange des Kindes betreffen (der Art. 320 des Zivilgesetzbuchs spricht von „Notwendigkeit oder zum offensichtlichen Nutzen des Kindes“).

Eine alternative Möglichkeit zum Sparen, welche den Eltern den Zugriff auf das Geld sichert, wäre ein kostengünstiges Depotkonto, das jedoch auf den Namen der Eltern lautet.