Herr S. hatte online einen Liegestuhl für den Garten bestellt. Bei Aufgabe der Bestellung war nur von einem „ungefährem Lieferzeitraum“ die Rede. Als der Stuhl jedoch auch einige Zeit nach Verstreichen dieses Zeitraums nicht geliefert wurde, wandte sich Herr S. an die Verbraucherschützer, um zu erfragen, wie er sich hier am besten verhalten solle.

Der Verbraucherschutz-Kodex legt fest, dass die Lieferung der Ware (oder der Dienstleistung) zum Liefertermin erfolgen muss, oder aber innerhalb von 30 Tagen ab Datum des Vertragsabschlusses, wenn kein Liefertermin vereinbart wurde. Wenn der Verkäufer diese Termine nicht einhält, fordert ihn der Verbraucher auf, innerhalb einer zusätzlichen Frist zu liefern (diese wird im Gesetz als „passend“ bezeichnet, und man kann grundsätzlich von 15 Tagen ausgehen). Wenn auch diese zusätzliche Frist verstreicht, ohne dass die Ware geliefert wurde, kann der Verbraucher den Vertrag auflösen.

Hat sich der Händler jedoch geweigert, die Ware zu liefern, oder ist der Liefertermin ein "wesentlicher" (z.B. das Hochzeitskleid am Tag der Hochzeit), kann der Verbraucher den Vertrag ohne Gewährung der zusätzlichen Frist auflösen.

Herr S. mahnte die Lieferung innerhalb von 15 Tagen ein, und erhielt dann glücklicherweise eine Woche später seinen Liegestuhl geliefert.

PS. Bei Verträgen im Internet Rücktrittsrecht nicht vergessen!