Herr K. schreibt uns: „Ich habe ein Weihnachtsgeschenk bekommen, mit dem ich überhaupt nichts anfangen kann. Kann ich dieses in das Geschäft zurückbringen, und mir das Geld ausbezahlen lassen?“

Leider nein. Eine Rückgabe dieser Art ist nur bei Onlinekäufen (innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware) möglich und gesetzlich vorgeschrieben, und zwar nur durch jene Person, die den ursprünglichen Kauf getätigt hat.

Bei Kauf der Ware im Geschäft ist in der Regel die Rückgabe gegen Barauszahlung vollkommen ausgeschlossen, und eine Rückgabe gegen Gutscheinausstellung oder Umtausch sind nur im Kulanzweg möglich: es hängt also allein vom Entgegenkommen des Händlers ab.

Eine Nachfrage beim Händler kann aber nicht schaden: wir stellen häufig fest, dass vielfach die Kundenzufriedenheit erfreulicherweise doch mehr wiegt als die reinen gesetzlichen Auflagen. Eine weitere Möglichkeit, das (aus welchen Gründen auch immer) ungeliebte Geschenk doch noch zu nutzen, ist ein Verkauf über Online-Plattformen oder auf Floh- bzw. Gebrauchtwarenmärkten, wie z.B. auch dem V-Markt der VZS in der Bozner Crispistraße.