Für Leistungen, welche von einem Handwerker erbracht werden, gilt im Sinne des Art. 2946 ZGB die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren. Während dieser Frist kann der Handwerker seine Ansprüche geltend machen. Erst nach Ablauf der 10 jährigen Frist, erlöschen seine Ansprüche durch Verjährung.